Die Verbandsklage zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten — eine erste Bilanz
Was das VDuG seit Oktober 2023 für deutsche Verbraucher:innen verändert hat — und wo die EU-Richtlinie 2020/1828 noch auf nationale Umsetzung wartet.
Am 13. Oktober 2023 trat in Deutschland das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz — kurz VDuG — in Kraft. Es war die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, und es markierte einen tiefen Einschnitt in das deutsche Zivilprozessrecht. Erstmals konnten qualifizierte Einrichtungen — Verbraucherzentralen, der vzbv, zugelassene europäische Verbände — nicht nur Unterlassung, sondern auch konkrete Abhilfe für eine Vielzahl betroffener Verbraucher:innen einklagen.
Zweieinhalb Jahre später, im Mai 2026, lässt sich eine erste Bilanz ziehen. Sie ist gemischt, methodisch interessant und für die deutsche Verbraucherrechts-Architektur in mancher Hinsicht ernüchternd.
Die europäische Vorgeschichte
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25. November 2020 war das Ergebnis eines langen europäischen Ringens. Schon die Vorgängerrichtlinie 2009/22/EG hatte grenzüberschreitende Unterlassungsklagen ermöglicht, war aber in der Praxis kaum genutzt worden. Mit 2020/1828 wollten Parlament und Rat einen Schritt weiter gehen: Nicht nur Unterlassung, sondern auch Abhilfe — Schadensersatz, Vertragsbeendigung, Erstattung — sollte kollektiv durchsetzbar werden.
Die Umsetzungsfrist lief im Dezember 2022 ab; Deutschland verfehlte sie um knapp ein Jahr. Das VDuG kam erst im Oktober 2023, was die EU-Kommission zwischenzeitlich zu einem Vertragsverletzungsverfahren bewog. Die Verzögerung sei, so habe es die rechtswissenschaftliche Begleitliteratur kritisch festgehalten, charakteristisch für die deutsche Skepsis gegenüber kollektiven Rechtsschutzinstrumenten gewesen — eine Skepsis, die historisch mit der Sorge vor „US-amerikanischen Verhältnissen” begründet wurde.
Was das VDuG anders macht
Bis Oktober 2023 kannte das deutsche Recht im Verbraucherbereich im Wesentlichen drei kollektive Rechtsschutzinstrumente: die Unterlassungsklage nach UKlaG, die Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG und die seit 2018 etablierte Musterfeststellungsklage. Letztere war als Reaktion auf den Diesel-Skandal eingeführt worden und hatte sich als verfahrensschwerfällig erwiesen: Sie stellte zwar tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen kollektiv fest, zwang die einzelnen Verbraucher:innen aber zur individuellen Folgeklage.
Das VDuG bündelt mehrere Klagearten:
- Abhilfeklage (§ 14 VDuG): Direkte Verurteilung des Unternehmens zur Leistung an die betroffenen Verbraucher:innen
- Musterfeststellungsklage (in das VDuG überführt): Feststellung zentraler Tatsachen- und Rechtsfragen
- Anmeldeverfahren: Verbraucher:innen müssen sich in ein vom Bundesamt für Justiz geführtes Klageregister eintragen — bis spätestens drei Wochen nach mündlicher Verhandlung
- Vergleichsregelung: Gerichtlich genehmigte Vergleiche binden auch die nicht-individuell-prozessierenden Verbraucher:innen
Der Vergleich mit europäischen Nachbarn
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2020/1828 fügt sich in eine europäische Landschaft ein, die sich in den vergangenen Jahren erheblich differenziert hat. Die Niederlande pflegen seit 2020 mit der WAMCA (Wet afwikkeling massaschade in collectieve actie) ein Verbandsklage-Modell, das auf Opt-out-Logik aufbaut: Verbraucher:innen werden in eine Klage automatisch einbezogen, sofern sie sich nicht aktiv abmelden. Diese Architektur ermöglicht hohe Mobilisierungs-Quoten, hat aber eigene methodische Probleme bei der Vertretungs-Legitimation.
Portugal kennt seit langem die acção popular, eine populare Klagebefugnis, die jeder Einzelperson zustehen kann. Frankreich hat 2014 mit der action de groupe ein limitiertes Modell eingeführt, das zunächst nur im Verbraucherrecht galt und in den Folgejahren auf Gesundheitsschäden und Diskriminierung ausgeweitet wurde. Belgien, Italien, Spanien — sie alle haben in den vergangenen Jahren eigene Umsetzungs-Modelle entwickelt.
Die rechtsvergleichende Analyse zeige, so habe es die Heidelberger Konsumrechtswissenschaft mehrfach festgehalten, dass die deutsche Variante zu den vorsichtigsten gehöre. Die starke Anmeldeschwelle, die hohen Anforderungen an die Klage-Berechtigung der Verbände, die fehlenden Anreize für Prozessfinanzierung — all das beschränke die praktische Wirksamkeit. Die deutsche Skepsis gegenüber kollektiven Rechtsschutz-Modellen sei kulturell tief verwurzelt; sie habe historische Wurzeln in der Sorge vor einer „Kommerzialisierung” der Justiz.
Die ersten Verfahren
Seit Inkrafttreten sind bei den zuständigen Oberlandesgerichten — die Eingangsinstanz für VDuG-Verfahren — mehrere Dutzend Klagen anhängig geworden. Das genaue Spektrum reicht von Klagen gegen Streaming-Anbieter wegen unzulässiger Preiserhöhungsklauseln über Energieversorger-Verfahren zu Sondertarifen bis zu Bank-Verfahren um Negativzinsen aus den späten 2010er Jahren.
Die ersten Urteile zeichneten, so berichte die rechtswissenschaftliche Begleitforschung, ein heterogenes Bild. Manche Senate hätten die Schwelle für die Zulässigkeit hoch angelegt und gefordert, dass die geltend gemachten Ansprüche bereits in ihren wesentlichen Tatsachen gleichartig seien. Andere Senate hätten flexibler agiert und Gruppenbildung schon dann zugelassen, wenn ein gemeinsamer rechtlicher Kern erkennbar gewesen sei.
Die BGB-Haftungsgrundlagen
Ein VDuG-Verfahren steht nicht im rechtsdogmatischen Vakuum. Es bündelt Ansprüche, die sich materiell-rechtlich aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben — und hier sind insbesondere die Sachmängelhaftung nach §§ 434, 437 BGB sowie das Produkthaftungsgesetz von Bedeutung.
§ 434 BGB definiert den Sachmangel: Eine Sache sei dann frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit), den objektiven Anforderungen (übliche Beschaffenheit, Eignung für gewöhnliche Verwendung) und den Montage-Anforderungen entspreche. Diese Drei-Spalten-Architektur sei 2022 im Rahmen der Warenkauf-Richtlinien-Umsetzung neu strukturiert worden.
§ 437 BGB benennt die Käufer-Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) tritt daneben für Produkt-Sicherheitsmängel, allerdings mit eigener Beweislast-Architektur und mit Schwellen für Bagatellschäden.
Das VDuG schafft keine neuen materiellen Ansprüche. Es schafft einen kollektiven Durchsetzungs-Mechanismus für ohnehin bestehende Ansprüche aus BGB, ProdHaftG und Spezialgesetzen.
Die Anmeldeschwelle als Praxisproblem
Eine der meistdiskutierten Schwächen des VDuG ist die Anmeldeschwelle. Damit eine Abhilfeklage zulässig sei, müssten — vereinfacht gesagt — mindestens 50 betroffene Verbraucher:innen nachvollziehbar betroffen sein. Sich anschließen, also den eigenen Anspruch unter die Klage stellen, müssen sich die Einzelnen aktiv und fristgebunden über das Klageregister.
In der Praxis habe sich gezeigt, dass diese Opt-in-Logik die Mobilisierungs-Hürde hoch lege. Verbraucherzentralen müssten Öffentlichkeitsarbeit betreiben, Klagen rechtzeitig kommunizieren, Anmelde-Verfahren erklären. Die niedrige Sichtbarkeit deutscher Verbandsklagen im Vergleich etwa zu den niederländischen WAMCA-Verfahren oder zur portugiesischen acção popular sei, so urteile die rechtsvergleichende Forschung, nicht zufällig.
Die Finanzierungs-Frage
Verbandsklagen sind kostspielig. Sie binden über Monate, oft Jahre, juristische Kapazitäten. Die qualifizierten Einrichtungen — allen voran der vzbv und die Verbraucherzentralen der Länder — verfügen nur über begrenzte Ressourcen. Das VDuG erlaubt unter engen Voraussetzungen die Prozessfinanzierung durch Dritte, hat dafür aber strenge Transparenz- und Unabhängigkeits-Anforderungen festgeschrieben.
In Deutschland sei diese Frage politisch sensibel. Prozessfinanzierung werde von Teilen der Wirtschaft als Einfallstor für „Klage-Industrie” gesehen; Verbraucherverbände argumentierten dagegen, dass ohne Finanzierungs-Spielraum große Verfahren — etwa gegen Konzerne mit erheblichen Verteidigungsbudgets — schlicht nicht führbar seien. Eine politische Klärung steht aus.
Die digitale Welt und das VDuG
Eine besondere Herausforderung des VDuG-Modells liegt in seiner Anwendbarkeit auf digitale Sachverhalte. Verbraucher:innen, die durch dunkle Muster (dark patterns) zu unerwünschten Abonnements geführt wurden, durch intransparente Algorithmen bei Versicherungs-Tarifen schlechter gestellt wurden oder durch nicht-konforme Datenverarbeitung Schaden erlitten, stehen vor einer ganz anderen Beweis-Architektur als Käufer:innen physischer Produkte.
Die Beweislast-Verteilung folgt in solchen digitalen Fällen oft komplexen Spezialgesetzen — der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Digital Markets Act (DMA), dem Digital Services Act (DSA). Diese Vorschriften enthalten zwar zivilrechtliche Anspruchs-Grundlagen, ihre Geltendmachung im VDuG-Verfahren ist aber noch wenig erprobt. Erste Verfahren etwa gegen große Plattform-Anbieter wegen DSGVO-Verstößen sind anhängig; ihre Verlauf wird die Praxis-Tauglichkeit des VDuG für digitale Verbraucher-Probleme zeigen.
Die Verbandsklage wird nur dann zum effektiven Verbraucher-Schutzinstrument, wenn sie sich auf digital-vermittelte Massenschäden anwenden lässt — und genau diese Anwendbarkeit ist im Mai 2026 noch nicht ausgereift.
Zwischenbilanz Mai 2026
Wenn man im Mai 2026 die Bilanz zieht, lassen sich vier Beobachtungen festhalten. Erstens: Das VDuG hat das deutsche Verbraucherrecht prozessual aufgewertet, die materielle Rechtslage aber unverändert gelassen. Zweitens: Die ersten Verfahren zeigen, dass die Senate Spielraum nutzen — die Rechtsprechung wird sich in den kommenden Jahren konsolidieren. Drittens: Die Anmeldeschwelle bleibt eine Achillesferse; ein automatischer Opt-out-Mechanismus, wie ihn andere EU-Staaten kennen, wäre wirkungsvoller. Viertens: Die Finanzierung qualifizierter Einrichtungen ist nicht gesichert — und damit auch nicht die kontinuierliche Inanspruchnahme des Instruments.
Stichprobe wird die anhängigen VDuG-Verfahren weiter dokumentieren. Das Instrument verdient redaktionelle Aufmerksamkeit, weil es zeigt, wie europäisches Recht sich in deutsche Rechtskultur einfügt — manchmal reibungslos, oft mit Widerständen, immer mit Folgen für die alltägliche Verbraucher-Praxis.
Was der nächste Reformschritt bringen müsste
Wenn man die deutsche Verbandsklage konstruktiv weiterdenken will, lassen sich einige Reform-Linien skizzieren. Erstens: die schrittweise Öffnung in Richtung Opt-out-Logik, mindestens für bestimmte Schadens-Klassen, etwa Bagatell-Massenschäden. Zweitens: die institutionelle Stärkung der qualifizierten Einrichtungen durch verlässliche Grundfinanzierung über mehrjährige Haushalts-Zusagen. Drittens: die Erleichterung der Prozessfinanzierung durch klare, transparente Regulierungs-Rahmen.
Diese Reformen wären keine US-amerikanische Verhältnisse. Sie wären die Umsetzung dessen, was die EU-Richtlinie 2020/1828 ihrem Geist nach intendiert: einen wirksamen kollektiven Rechtsschutz, der die strukturelle Asymmetrie zwischen Einzelverbraucher:innen und großen Unternehmen ausgleicht. Ob die Reform-Diskussion in den kommenden Jahren Fahrt aufnimmt, hängt nicht zuletzt von der gesellschaftlichen Sichtbarkeit der ersten VDuG-Verfahren ab. Wenn diese Verfahren positiv wahrgenommen werden, wächst der Reform-Druck. Wenn sie sich in juristischer Komplexität verlieren, droht das Instrument zu verkümmern.
Diese Beobachtung redaktionell zu begleiten — das ist Stichprobes Auftrag im Rechts-Ressort. Verbraucherrecht ist kein Selbstzweck. Es ist ein Werkzeug zivilgesellschaftlicher Selbstverteidigung gegen strukturelle Marktmacht-Asymmetrien. Genau in dieser Funktion verdient es publizistische Aufmerksamkeit, die über die Rechts-Insider-Öffentlichkeit hinausreicht.
In den kommenden Jahren werden die ersten VDuG-Urteile höchstrichterlich überprüft werden. Der Bundesgerichtshof wird vermutlich Linien ziehen, an denen sich die unteren Instanzen orientieren — Linien zur Zulässigkeit, zur Anmeldung, zum Vergleich, zur Vollstreckung. Diese Linien zu dokumentieren und ihre Folgen für die Verbraucher-Praxis sichtbar zu machen, gehört zu den dauerhaften redaktionellen Aufgaben einer Publikation wie Stichprobe.